Informationen rund um die Reproduktionsmedizin
Die SGRM informiert Sie gerne rund um Themen wie IVF-Therapien, psychologische Beratungen, Fertilitätserhalt oder Samenspende.
Wir stellen Ihnen Links zur Verfügung, welche Sie schnell zu mehr Information über diese Themen führen sollen - sei es als betroffenes Paar, als Spender oder als Spenderkind. Aber auch auf den Seiten unserer Kommissionen finden Sie wertvolle Informationen.
Die Informationen auf unserer Website sind ausschliesslich auf Deutsch oder Französisch verfügbar.
Brauchen Sie eine IVF-Therapie? Kontaktieren Sie ein Zentrum in Ihrer Nähe.
Psychologische Beratungen
Brauchen Sie eine psychologische Beratung zum Thema Kinderwunsch, Eizellenspende, Samenspende oder betreffend Fragen zu Ihrer aktuellen Behandlung? Wenden Sie sich an eine Beraterin von FertiForum.
Fertilitätsreserve (Fertilitätserhalt)
Sind Sie betroffen und planen eine Fertilitätsreserve (Fertilitätserhalt) oder haben Sie Fragen dazu, wenden Sie sich an ein FertiSave Zentrum in Ihrer Nähe oder eine FertiForum Beraterin.
Brauchen Sie eine Samenspende oder haben Sie Fragen dazu?
Kinderwunschbehandlungen mit einer Samenspende sind möglich, wenn eine männliche Unfruchtbarkeit besteht.
Voraussetzung dazu: Das Paar muss verheiratet sein.
Sind Sie zwischen 20 und 40 Jahre alt und möchten Samenspender werden?
Wurden Sie durch eine Samenspende gezeugt und haben Fragen dazu?
Samenspende nach dem 1. Januar 2001
Die für die gewünschten Auskünfte zuständige Stelle ist das eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (EAZW) des Bundesamtes für Justiz. Deren Aufgabe darin besteht u.a. in „der Mitteilung der Daten des Samenspenders an Personen, die durch eine in der Schweiz verwendete Samenspende gezeugt worden sind, sofern die Samenspende nach dem 1. Januar 2001 erfolgte oder verwendet wurde,“ sowie für „ die Begleitung dieser Personen bei der Nachforschung nach ihrer Herkunft“.
Samenspende vor dem 1. Januar 2001
Personen, die vor dem 1. Januar 2001 in der Schweiz durch eine Samenspende gezeugt worden sind, können sich für allfällige Informationen an die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte wenden.
Diese sind gem. Art. 41 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verpflichtet, soweit über die erfolgte Behandlung Auskunft zu geben, als es ihnen möglich ist.
Allerdings wurden die fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen vor Inkrafttreten des FMedG 2001 mit Spermien von anonymen Spendern vorgenommen.
Gesetz FMedG
Siehe auch: Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG)
Art. 27 Auskunft
- Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d) verlangen.
- Im Übrigen kann es jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders (Art. 24 Abs. 2) verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat.
- Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt.
- Der Bundesrat kann die Behandlung von Auskunftsgesuchen einer eidgenössischen Fachkommission übertragen.